Mieterhöhung: Wie oft darf der Vermieter die Miete erhöhen?
Eine Mieterhöhung kommt für viele Mieter überraschend. Besonders häufig stellt sich dann eine einfache Frage: Mieterhöhung – wie oft darf der Vermieter die Miete eigentlich erhöhen?
Die Antwort hängt davon ab, auf welcher rechtlichen Grundlage die Miete erhöht werden soll.
Bei einer klassischen Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gilt: Die Miete muss zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirksam werden soll, grundsätzlich seit mindestens 15 Monaten unverändert sein. Das Erhöhungsverlangen selbst darf frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung gestellt werden. Zusätzlich gilt eine gesetzliche Kappungsgrenze.
Das bedeutet: Ein Vermieter kann die Miete nicht einfach jeden Monat oder jedes Jahr nach Belieben erhöhen.
Allerdings gibt es verschiedene Arten von Mieterhöhungen. Eine Erhöhung wegen Modernisierung, eine Anpassung von Betriebskosten oder eine bereits vereinbarte Index- oder Staffelmiete folgen teilweise anderen Regeln.
In diesem Ratgeber erklären wir deshalb nicht nur wie oft eine Mieterhöhung möglich ist, sondern auch, wie viel die Miete steigen darf, welche Fristen gelten und was Mieter bei einem Erhöhungsschreiben kontrollieren sollten.
Inhaltsverzeichnis
- Mieterhöhung: Wie oft ist sie erlaubt?
- Die 15-Monats-Regel einfach erklärt
- Wie viel darf die Miete erhöht werden?
- Was bedeutet Kappungsgrenze?
- 20 Prozent oder 15 Prozent?
- Beispiel für eine Mieterhöhung
- Muss der Vermieter einen Grund nennen?
- Wie muss eine Mieterhöhung begründet werden?
- Wann muss der Mieter zustimmen?
- Was passiert, wenn der Mieter nicht zustimmt?
- Mieterhöhung wegen Modernisierung
- Mieterhöhung und Betriebskosten
- Indexmiete: Darf zusätzlich erhöht werden?
- Staffelmiete: Wie oft steigt die Miete?
- Was können Mieter gegen eine Mieterhöhung tun?
- Sonderkündigungsrecht nach einer Mieterhöhung
- Checkliste
- FAQ
- Fazit
Mieterhöhung: Wie oft ist sie erlaubt?
Bei einem normalen unbefristeten Mietverhältnis kann der Vermieter die Miete nicht beliebig oft erhöhen.
Für eine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gilt nach § 558 BGB eine wichtige zeitliche Voraussetzung:
Die Miete muss zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert sein. Das Erhöhungsverlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.
Vereinfacht:
Eine normale Mieterhöhung nach § 558 BGB ist nicht als jährlicher Automatismus gedacht.
Es gibt:
1 Jahr Mindestabstand für das Erhöhungsverlangen
und
15 Monate unveränderte Miete bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens.
Das sind zwei unterschiedliche Zeitpunkte, die man nicht verwechseln sollte.
Die 15-Monats-Regel einfach erklärt
Nehmen wir an, die letzte Mieterhöhung wurde zum 1. Januar 2026 wirksam.
Für eine weitere Erhöhung nach § 558 BGB reicht es nicht, einfach im Januar 2027 wieder eine Erhöhung zu verlangen und sofort eine höhere Miete zu verlangen.
Die gesetzliche Regelung verlangt, dass die Miete zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist.
Warum gibt es diese Regel?
Damit die Miete nicht in sehr kurzen Abständen immer wieder über dieselbe gesetzliche Grundlage erhöht wird.
Die 15 Monate sind deshalb eine wichtige erste Grenze.
Wie viel darf die Miete erhöht werden?
Die nächste Frage lautet:
„Wenn eine Mieterhöhung grundsätzlich möglich ist – darf der Vermieter dann einfach 20 oder 30 Prozent mehr verlangen?“
Nein.
Bei einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gilt zusätzlich die sogenannte Kappungsgrenze.
Nach § 558 Abs. 3 BGB darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren grundsätzlich um höchstens 20 Prozent erhöhen. In bestimmten Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt kann die Grenze auf 15 Prozent reduziert sein.
Wichtig:
Die Kappungsgrenze bedeutet nicht automatisch:
„Der Vermieter darf immer 20 Prozent erhöhen.“
Sie ist eine Obergrenze unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
Die Miete muss außerdem weiterhin bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden dürfen.
Was bedeutet Kappungsgrenze?
Die Kappungsgrenze betrachtet die Entwicklung der Miete innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren.
Beispiel
Angenommen, die Ausgangsmiete beträgt:
800 €
Eine Erhöhung um 20 Prozent wären:
800 € × 20 % = 160 €
Damit läge die Miete rechnerisch bei:
960 €
Das bedeutet aber nicht automatisch, dass der Vermieter von 800 € auf 960 € erhöhen darf.
Denn zusätzlich müssen die weiteren Voraussetzungen der Mieterhöhung erfüllt sein.
Insbesondere darf die verlangte Miete nicht einfach über der maßgeblichen ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
20 Prozent oder 15 Prozent?
Hier kommt es auf den Standort der Wohnung an.
Grundsätzlich:
20 % innerhalb von drei Jahren
In bestimmten Gebieten, die von der jeweiligen Landesregierung wegen eines angespannten Wohnungsmarktes entsprechend bestimmt wurden:
15 % innerhalb von drei Jahren
Die konkrete 15-Prozent-Regel gilt daher nicht automatisch in ganz Deutschland. Entscheidend ist, ob die Wohnung in einem Gebiet liegt, für das eine entsprechende landesrechtliche Regelung gilt.
Das ist ein Punkt, den Mieter bei einer konkreten Mieterhöhung unbedingt prüfen sollten.
Beispiel: Mieterhöhung von 800 auf 900 Euro
Angenommen, ein Mieter zahlt:
800 € Kaltmiete
Der Vermieter verlangt:
900 €
Die Erhöhung beträgt:
100 €
Das entspricht:
12,5 %
Auf den ersten Blick liegt die Erhöhung damit unter der allgemeinen 20-Prozent-Grenze.
Aber damit ist die Erhöhung noch nicht automatisch zulässig.
Es müssen unter anderem die Voraussetzungen für die Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erfüllt sein.
Die entscheidende Frage lautet also nicht nur:
„Sind es weniger als 20 Prozent?“
Sondern auch:
„Ist die verlangte neue Miete nach den gesetzlichen Voraussetzungen überhaupt bis zu diesem Betrag zulässig?“
Muss der Vermieter einen Grund nennen?
Bei einer klassischen Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete muss der Vermieter das Erhöhungsverlangen entsprechend begründen.
§ 558a BGB regelt die Form und Begründung des Mieterhöhungsverlangens. Als Begründung kommen unter anderem der Mietspiegel, eine Mietdatenbank, ein begründetes Gutachten oder die Benennung von drei Vergleichswohnungen in Betracht.
Das bedeutet:
Ein Schreiben mit lediglich:
„Ihre Miete wird ab nächsten Monat um 150 € erhöht.“
ist nicht automatisch ein ausreichend begründetes Mieterhöhungsverlangen.
Was ist die ortsübliche Vergleichsmiete?
Die ortsübliche Vergleichsmiete basiert auf den üblichen Mieten für vergleichbaren Wohnraum.
Dabei werden unter anderem berücksichtigt:
- Art der Wohnung
- Größe
- Ausstattung
- Beschaffenheit
- Lage
- energetische Ausstattung und Beschaffenheit
§ 558 Abs. 2 BGB definiert, welche vergleichbaren Mieten für die ortsübliche Vergleichsmiete berücksichtigt werden.
Deshalb kann ein Vermieter nicht einfach die Miete einer beliebigen Luxuswohnung als Vergleich heranziehen.
Mietspiegel: Warum ist er wichtig?
In vielen Städten gibt es einen Mietspiegel.
Er kann helfen, einzuschätzen, welche Miete für vergleichbare Wohnungen als ortsüblich angesehen wird.
Wenn dein Vermieter eine Mieterhöhung mit einem Mietspiegel begründet, solltest du deshalb prüfen:
- Welche Wohnlage wurde angesetzt?
- Welche Wohnungsgröße?
- Welche Baualtersklasse?
- Welche Ausstattung?
- Welche Mietspanne?
- Welche weiteren Merkmale wurden berücksichtigt?
Ein Mietspiegel ist also nicht einfach eine Zahl, die für jede Wohnung einer Stadt gleichermaßen gilt.
Wann muss der Mieter einer Mieterhöhung zustimmen?
Bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB wird die höhere Miete nicht einfach dadurch geschuldet, dass der Vermieter ein Schreiben verschickt.
Nach § 558b BGB schuldet der Mieter die erhöhte Miete grundsätzlich ab Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens, wenn er der Erhöhung zustimmt.
Der Mieter hat außerdem eine Überlegungsfrist.
Stimmt er bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang nicht zu, kann der Vermieter unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Zustimmung klagen.
Was passiert, wenn der Mieter nicht zustimmt?
Nicht jede Ablehnung führt automatisch zu einem Gerichtsverfahren.
Wenn du der Meinung bist, dass die Mieterhöhung nicht korrekt ist, solltest du zuerst prüfen:
- Ist die gesetzliche Frist eingehalten?
- Ist die Begründung nachvollziehbar?
- Stimmt die Wohnfläche?
- Ist die Vergleichsmiete korrekt ermittelt?
- Wird die Kappungsgrenze eingehalten?
- Handelt es sich überhaupt um eine normale Mieterhöhung nach § 558?
Erst danach sollte entschieden werden, wie du reagierst.
Bei einem konkreten Streit um eine größere Summe kann die Beratung durch einen Mieterverein oder eine Rechtsberatung sinnvoll sein.
Mieterhöhung wegen Modernisierung
Nicht jede Mieterhöhung ist eine klassische Mieterhöhung nach § 558 BGB.
Eine weitere Möglichkeit ist eine Erhöhung nach einer Modernisierungsmaßnahme.
§ 559 BGB erlaubt unter den dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich eine Erhöhung der jährlichen Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten. Gleichzeitig gelten weitere Begrenzungen für die monatliche Erhöhung pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren.
Das ist ein wichtiger Unterschied.
Beispiel
Der Vermieter modernisiert ein Gebäude und führt Maßnahmen durch, die gesetzlich als Modernisierung eingeordnet werden können.
Die daraus mögliche Mieterhöhung wird dann nicht einfach anhand des örtlichen Mietspiegels berechnet.
Hier gelten die besonderen Regeln des § 559 BGB.
Modernisierung ist nicht dasselbe wie Reparatur
Das ist ein wichtiger Punkt.
Nicht jede Ausgabe des Vermieters ist automatisch eine Modernisierung.
Kosten, die eigentlich für reine Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, können bei der Berechnung der Modernisierungsmieterhöhung nicht einfach vollständig als Modernisierungskosten angesetzt werden. § 559 BGB enthält hierzu eine entsprechende Regelung.
Für Mieter bedeutet das:
Wenn nach einer Baumaßnahme eine deutliche Mieterhöhung kommt, sollte man sich nicht nur fragen:
„Wie teuer war die Renovierung?“
Sondern:
„Welche Kosten wurden tatsächlich als umlagefähige Modernisierungskosten angesetzt?“
Mieterhöhung wegen Betriebskosten
Auch Veränderungen bei Betriebskosten sind von einer klassischen Mieterhöhung zu unterscheiden.
§ 560 BGB enthält besondere Regelungen für Veränderungen von Betriebskosten. Bei vereinbarten Vorauszahlungen kann nach einer Abrechnung eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vorgenommen werden.
Das ist deshalb wichtig, weil ein Mieter manchmal sagt:
„Meine monatliche Zahlung ist gestiegen, also wurde meine Miete erhöht.“
Nicht unbedingt.
Es kann sein, dass lediglich die Nebenkostenvorauszahlung angepasst wurde.
Das ist etwas anderes als eine Erhöhung der Kaltmiete.
Kaltmiete oder Gesamtmiete?
Wenn dein Vermieter schreibt:
„Ihre monatliche Miete steigt von 1.000 € auf 1.080 €.“
Schau genau hin.
Sind die 80 €:
- höhere Kaltmiete?
- höhere Betriebskostenvorauszahlung?
- höhere Heizkostenvorauszahlung?
- oder eine Kombination?
Diese Unterscheidung ist entscheidend.
Eine höhere monatliche Gesamtzahlung bedeutet nicht automatisch, dass die Nettokaltmiete entsprechend gestiegen ist.
Indexmiete: Darf der Vermieter zusätzlich erhöhen?
Bei einer Indexmiete gelten andere Regeln.
§ 557b BGB sieht vor, dass die Parteien die Miete an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex koppeln können. Während der Geltung einer Indexmiete ist eine Erhöhung nach § 558 BGB ausgeschlossen.
Das bedeutet:
Wenn du bereits einen wirksamen Indexmietvertrag hast, kann der Vermieter nicht einfach zusätzlich eine normale Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 verlangen.
Das ist einer der wichtigsten Unterschiede zwischen einer normalen Miete und einer Indexmiete.
👉 Mehr dazu: Indexmiete 2026: Wie funktioniert die Mieterhöhung nach dem Preisindex?
Staffelmiete: Wie oft steigt die Miete?
Bei einer Staffelmiete werden zukünftige Mietänderungen bereits im Mietvertrag vereinbart.
§ 557a BGB regelt die Staffelmiete. Die jeweiligen Mietstaffeln müssen als konkrete Geldbeträge im Vertrag ausgewiesen werden.
Das ist etwas anderes als eine normale Mieterhöhung nach § 558.
Bei einer Staffelmiete solltest du deshalb nicht die 20-Prozent-Kappungsgrenze einer normalen Vergleichsmieterhöhung einfach auf jede einzelne Staffel übertragen.
Hier zählt zunächst die konkrete Vertragsgestaltung.
Kann der Vermieter die Miete jedes Jahr erhöhen?
Nicht automatisch.
Bei einer normalen Mieterhöhung nach § 558 BGB gelten die gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich der zeitlichen Regelungen und der Kappungsgrenze.
Bei einer Staffelmiete können dagegen bereits vorher vereinbarte Erhöhungen vorgesehen sein.
Bei einer Indexmiete hängt die Anpassung von der Entwicklung des Preisindexes ab.
Bei Modernisierungen gelten wiederum andere Regeln.
Deshalb ist die Frage:
„Wie oft darf der Vermieter die Miete erhöhen?“
ohne Angabe des Mietmodells nicht vollständig zu beantworten.
Was können Mieter gegen eine Mieterhöhung tun?
Wenn du ein Erhöhungsschreiben erhältst, solltest du nicht sofort reagieren.
Nimm dir zunächst Zeit für eine systematische Prüfung.
Schritt 1: Mietvertrag anschauen
Prüfe:
- normale Miete?
- Indexmiete?
- Staffelmiete?
- besondere Vereinbarung?
Schritt 2: Letzte Mieterhöhung suchen
Notiere:
Wann wurde die letzte Erhöhung wirksam?
Schritt 3: Neue Miete berechnen
Wie hoch ist der Unterschied in Euro und Prozent?
Schritt 4: Begründung lesen
Worauf stützt der Vermieter die Erhöhung?
Schritt 5: Kappungsgrenze prüfen
Bei einer normalen Erhöhung nach § 558 ist die Entwicklung innerhalb von drei Jahren relevant.
Schritt 6: Mietspiegel prüfen
Wenn die Erhöhung mit der ortsüblichen Vergleichsmiete begründet wird, solltest du den relevanten Mietspiegel prüfen.
Beispiel einer praktischen Prüfung
Angenommen:
Bisherige Kaltmiete: 900 €
Neue verlangte Kaltmiete: 990 €
Erhöhung:
90 €
Prozentual:
90 ÷ 900 × 100 = 10 %
Das sieht zunächst nicht extrem aus.
Jetzt kommen aber die nächsten Fragen:
- Wann war die letzte Erhöhung?
- Welche Vergleichsmiete wird angegeben?
- Ist die Wohnung richtig eingeordnet?
- Welche Kappungsgrenze gilt am Standort?
- Ist das Erhöhungsverlangen ausreichend begründet?
Erst wenn diese Punkte geprüft wurden, lässt sich die Erhöhung sinnvoll beurteilen.
Sonderkündigungsrecht nach einer Mieterhöhung
Eine wichtige Regel kennen viele Mieter nicht.
Wenn der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 BGB geltend macht, kann dem Mieter ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht zustehen.
Nach § 561 BGB kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang der Erklärung außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Wenn der Mieter entsprechend kündigt, tritt die Mieterhöhung nicht ein.
Das ist eine wichtige Option, wenn die neue Miete für dich nicht akzeptabel ist.
Aber auch hier gilt:
Frist genau prüfen.
Mieterhöhung: 7 Dinge, die du sofort prüfen solltest
Wenn heute ein Mieterhöhungsschreiben in deinem Briefkasten liegt, kontrolliere zuerst diese Punkte:
1. Welche Art von Mieterhöhung?
§ 558, Modernisierung, Betriebskosten, Index oder Staffel?
2. Wann war die letzte Erhöhung?
Das kann für die zeitliche Zulässigkeit entscheidend sein.
3. Wie hoch ist die Erhöhung?
Nicht nur Euro, sondern auch Prozent berechnen.
4. Welche Vergleichsmiete wird genannt?
Falls § 558 die Grundlage ist.
5. Welche Wohnfläche wurde verwendet?
Eine falsche Wohnfläche kann die Berechnung beeinflussen.
6. Welche Kappungsgrenze gilt?
20 % grundsätzlich, in bestimmten ausgewiesenen Gebieten 15 %.
7. Gibt es ein Sonderkündigungsrecht?
Bei bestimmten Mieterhöhungen kann § 561 BGB relevant sein.
Was Mieter nicht tun sollten
Nicht einfach ignorieren
Ein Mieterhöhungsschreiben sollte immer geprüft werden.
Nicht automatisch zustimmen
Nur weil das Schreiben offiziell aussieht, bedeutet das nicht, dass du ungeprüft zustimmen musst.
Nicht nur die Prozentzahl ansehen
Eine 10-Prozent-Erhöhung kann trotzdem problematisch sein, wenn die zugrunde liegende Vergleichsmiete nicht passt.
Nicht Kaltmiete und Nebenkosten verwechseln
Eine höhere Vorauszahlung ist nicht dasselbe wie eine höhere Nettokaltmiete.
Nicht die falsche Regel anwenden
Eine Indexmiete wird anders behandelt als eine normale Mieterhöhung nach § 558.
Mieterhöhung Checkliste
☐ Mietvertrag geprüft
☐ Art der Mieterhöhung festgestellt
☐ letzte Mieterhöhung geprüft
☐ 15-Monats-Regel berücksichtigt
☐ Erhöhungsbetrag berechnet
☐ prozentuale Erhöhung berechnet
☐ Kappungsgrenze geprüft
☐ Mietspiegel geprüft
☐ Wohnfläche kontrolliert
☐ Begründung gelesen
☐ Kaltmiete und Nebenkosten getrennt betrachtet
☐ Sonderkündigungsrecht geprüft
FAQ: Mieterhöhung
Wie oft darf der Vermieter die Miete erhöhen?
Bei einer normalen Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete muss die Miete zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirksam werden soll, grundsätzlich seit mindestens 15 Monaten unverändert sein. Das Erhöhungsverlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung gestellt werden.
Darf der Vermieter jedes Jahr 20 Prozent erhöhen?
Nein. Die 20-Prozent-Grenze ist keine jährliche Erhöhungsmöglichkeit. Sie beschreibt grundsätzlich die Kappungsgrenze innerhalb von drei Jahren bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB. In bestimmten Gebieten gilt eine Grenze von 15 Prozent.
Wie viel Prozent darf die Miete erhöht werden?
Das hängt von der Art der Mieterhöhung ab. Bei einer normalen Erhöhung nach § 558 gilt grundsätzlich die Kappungsgrenze von 20 Prozent innerhalb von drei Jahren beziehungsweise 15 Prozent in bestimmten ausgewiesenen Gebieten. Zusätzlich darf die Miete grundsätzlich nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden.
Was bedeutet die 15-Monats-Regel?
Die Miete muss bei einer Erhöhung nach § 558 BGB zu dem Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam werden soll, grundsätzlich seit 15 Monaten unverändert sein.
Darf der Vermieter die Miete nach einer Modernisierung erhöhen?
Unter den Voraussetzungen des § 559 BGB kann eine Modernisierung eine Mieterhöhung ermöglichen. Dafür gelten eigene Berechnungs- und Begrenzungsregeln.
Kann die Miete trotz Indexmiete normal erhöht werden?
Eine Erhöhung nach § 558 BGB ist während einer Indexmiete grundsätzlich ausgeschlossen. Für die Indexmiete gelten eigene Regeln.
Kann der Vermieter nur die Nebenkosten erhöhen?
Eine Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen ist rechtlich etwas anderes als eine Erhöhung der Kaltmiete. § 560 BGB enthält dafür eigene Regeln.
Muss ich einer Mieterhöhung zustimmen?
Bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB gelten bestimmte Zustimmungs- und Fristenregeln. Wenn du nicht zustimmst, kann der Vermieter unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Zustimmung klagen.
Was passiert, wenn ich die Mieterhöhung nicht akzeptiere?
Das hängt von der Art der Erhöhung ab. Bei einer Mieterhöhung nach § 558 kann der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen eine Zustimmungsklage erheben. Deshalb sollte eine Ablehnung sachlich begründet und die konkrete Rechtslage geprüft werden.
Habe ich nach einer Mieterhöhung ein Sonderkündigungsrecht?
Bei einer Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 kann § 561 BGB ein Sonderkündigungsrecht vorsehen. Die gesetzlichen Fristen müssen dabei genau beachtet werden.
Kann eine Mieterhöhung abgelehnt werden?
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann der Mieter Einwände gegen die Erhöhung haben. Ob eine konkrete Mieterhöhung wirksam ist, hängt jedoch vom Mietvertrag, der Begründung und der konkreten Situation ab.
Fazit: Wie oft darf die Miete erhöht werden?
Die einfache Antwort lautet:
Bei einer normalen Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete kann der Vermieter die Miete nicht beliebig oft erhöhen.
Die Miete muss zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens grundsätzlich 15 Monate unverändert gewesen sein. Außerdem gilt innerhalb von drei Jahren grundsätzlich eine Kappungsgrenze von 20 Prozent, in bestimmten ausgewiesenen Gebieten von 15 Prozent.
Aber diese Regeln gelten nicht einfach für jede denkbare Mietänderung.
Indexmiete, Staffelmiete, Modernisierung und Betriebskosten haben eigene Regelungen.
Genau deshalb solltest du bei einer Mieterhöhung zuerst herausfinden:
Welche Art von Erhöhung verlangt der Vermieter überhaupt?
Erst danach lassen sich Frist, Höchstgrenze und Reaktionsmöglichkeiten richtig beurteilen.
Bei einem konkreten Streitfall mit erheblichen finanziellen Folgen ist eine individuelle Prüfung durch einen Mieterverein oder eine qualifizierte Rechtsberatung sinnvoll.





